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Sonntag, den 13. September 2009 um 09:29 Uhr |
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Am Donnerstag den 10.09. (letzter Tag der einzuhaltenden 6 Wochenfrist) wurde von den drei Vertrauenspersonen, Heinz Karpenstein, Gerd-Joachim Weber und Jörg Brand die Unterschriftenliste für das Bürgerbegehren „Erhalt der Rathausfassade“ dem Bürgermeister der Stadt Bebra überreicht.
Die das Bürgerbegehren unterstützenden Parteien SPD und Freie Wähler haben innerhalb der 6 Wochenfrist nach dem Beschluß im Stadtparlament die vorhandene Klinkerfassade durch eine Putzfassade zu ersetzen, 1425 Unterschriften für den Erhalt der Klinkerfassade sammeln können.
Erforderlich waren 1135 Unterschriften, das sind zehn Prozent der bei der jüngsten Gemeindewahl amtlich ermittelten Wahlberechtigten.
Die Listen werden nun von der Verwaltung überprüft und dem Stadtparlament vorgelegt. Dessen Mitglieder entscheiden, ob die erforderlichen Formal-Kriterien eingehalten worden sind und das Begehren somit erfolgreich ist.
Mit Einreichung der Unterschriften tritt eine aufschiebende Wirkung bis zum Bürgerentscheid in Kraft. Das heißt, dass keine Maßnahmen eingeleitet werden dürfen die dem Bürgerbegehren entgegenstehen.
Wie geht es nun weiter:
Die Gemeindevertretung entspricht dem Begehren
Der angestrebte Bürgerentscheid entfällt, wenn das Parlament die ”begehrten” Maßnahmen
beschließt (z.B. Rücknahme einer getroffenen Entscheidung).
Der durch das Bürgerbegehren angestrebte Bürgerentscheid soll von der Gemeinde unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung durchgeführt werden, Fristen zur Abstimmungsvorbereitung müssen selbstverständlich eingehalten werden, Briefwahl muß ermöglicht werden. Die Durchführung erfolgt wie bei einer Kommunalwahl.Um eine objektive Information der Bürgerinnen und Bürger vor einem Bürgerentscheid sicherzustellen, sieht die Hessische Gemeindeordnung in § 8 b, Abs. 5 vor, daß den Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffasungen dargelegt werden müssen. Wenn die Gemeinde also z.B. eine Informationsbroschüre erstellt, müssen die Stellungnahmen der Initiatoren des Bürgerbegehrens (in der Regel wird auf die Begründung auf der Unterschriftenliste zurückgegriffen), der Gemeindevertretung sowie des Gemeindevorstands enthalten sein.
Der Bürgerentscheid ist dann erfolgreich, wenn zwei Bedingungen erfüllt werden:
1. Eine Mehrheit der Abstimmenden entscheidet im Sinne des Begehrens
2. Mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten entscheiden im Sinne des Begehrens.
Regelung des Paragraph 8 HGO
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