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Montag, den 22. Februar 2010 um 10:49 Uhr |
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Nach einem Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung am 18.Februar beschloss das Stadtparlament die Verhandlungen zum Grunderwerb des Bebrit-Geländes unverzüglich einzustellen bis geklärt ist ob Rechtsverstöße der Eigentümerin gegen § 144 BauGB vorliegen.
Die SPD-Fraktion vermutet, dass nach Inkraftretens der Sanierungssatzung in 2002 zum Nachteil der Stadt Bebra die Besitzverhältnisse geändert wurden.
Der Magistrat wurde beauftragt eine Überprüfung bis zur nächsten Stadtverordnetenversammlung am 25.3.2010 vorzunehmen.
Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird beauftragt, unverzüglich alle mit dem Grunderwerb Bebritstraße 1 bzw. Bebritstraße 1-3 verbundenen Rechtsfragen zu überprüfen, insbesondere zu ermitteln, ob Rechtsverstöße der Eigentümerin gegen § 144 BauGB eingetreten sind. Soweit Rechtsverstöße festgestellt werden können, sind Ankaufsverhandlungen insbesondere hinsichtlich des Objektes Bebritstraße 3 sofort einzustellen.
Über das Ergebnis der Ermittlungen ist die Stadtverordnetenversammlung in der nächsten ordentlichen Sitzung zu unterrichten.
Begründung:
§ 144 BauGB stellt nach Inkrafttreten einer Sanierungssatzung alle Geschäftsvorgänge, die der Kommune den Zugriff auf Grundstücke im Sanierungsgebiet erschweren können, unter Genehmigungsvorbehalt. Hierzu gehören auch Rechtsgeschäfte unterhalb der Schwelle von Eigentumsübergang oder Neuvermietung, also z.B. auch die Eingliederung eines Objektes in einen neu zusammengestellten Immobilienfonds. Soweit solche Rechtsgeschäfte dennoch getätigt worden sein sollten, wären diese unwirksam und gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.
Die Verfolgung berechtigter rechtlicher Interessen der Stadt Bebra sollte Vorrang haben vor möglichen Verträgen, die diejenigen, die möglicherweise Rechtsverstöße zum Nachteil der Stadt Bebra begangen haben, wirtschaftlich begünstigen.
Begründung der Dringlichkeit:
Nach Auskunft des Magistrats sind Verhandlungen mit der Eigentümerin der Objekte in einem fortgeschrittenen Stadium, so dass zu besorgen steht, dass die rechtlich begründeten Interessen der Stadt Bebra durch einen vorzeitigen Vertragsabschluss untergehen könnten.
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